In der Fassung vom 13.05.2016
1. NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
1.1 Der Verein trägt den Namen Mukoviszidose Selbsthilfe Region Bremen e.V.
1.2 Er hat seinen Sitz in Bremen.
1.3 Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. ZWECK
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2 Zeck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere die Hilfe der an Mukoviszidose Erkrankten und ihren Angehörigen.
2.3 Der Verein wird diesen Zweck insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen verwirklichen:
- Anregung für die Bildung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen, Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen den Gruppen, Anstöße für Aktionsprogramme.
- Entwicklung und Durchführung von Seminaren und Freizeitmaßnahmen Mukoviszidose-Kranker.
- Förderung von Therapieeinrichtungen für Mukoviszidose-Kranker, Förderung von und Mitwirkung an langfristigen Therapieprogrammen für Mukoviszidose-Familien insbesondere in Psychosozialer Hinsicht.
2.4 Der Verein legt Wert auf Wissens- und Erfahrungsaustausch mit anderen Selbsthilfeorganisationen oder - gruppen. Er legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Organisationen, die eine Förderung und bessere soziale Eingliederung behinderter Menschen zum Ziel haben.
3. MITTEL DES VEREINS
Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
- Mitgliedsbeiträge - Geld- und Sachspenden
- Erträge aus Sammlungen
- Erträge aus Vereinsvermögen
- sonstige Zuwendungen
3.2 Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. MITGLIEDSCHAFT
4.1 Mitglieder des Vereins können sein:
1. natürliche Personen, die den Vereinszweck unterstützen.
2. Juristische Personen, die den Vereinszweck unterstützen
4.2 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4.3 Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
4.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dessen Entscheidung, ist dem vom Ausschluss bedrohtem Mitglied, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
4.5 Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder einen Ausschluss kann beim Vorstand binnen vier Wochen nach dem Entscheid durch den Antragsteller, bzw. durch das ausgeschlossene Mitglied schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
4.6 Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen. Sie erhalten auch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.7 Alle Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und über alle wesentlichen Vorgänge im Verein regelmäßig informiert zu werden.
4.8 Nur Mitglieder unter 4.1.1 haben das Recht, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
4.9 Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme.
4.10 Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern.
5. BEITRÄGE
5.1 Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist im ersten Quartal des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Beschlüsse zur Festsetzung von Beträgen erfordern einfache Mehrheit. Sollten mehrere Mitglieder einer Familie die Mitgliedschaft beantragen, so wird kein weiterer Beitrag fällig.
5.2 Kinder und Jugendliche, sowie in der Ausbildung Befindliche, können als eigenständige Mitglieder geführt werden. Sie zahlen keinen Jahresbeitrag.
5.3 Im Einzelfall kann der Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Über die Reduzierung entscheidet der Vorstand.
6. ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat und die Ausschüsse
7. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
7.1 Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen.
7.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 25% der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen. In außerordentlichen Mitgliederversammlungen können nur zu den Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefasst werden, zu deren Behandlung sie einberufen wurde.
7.3 Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von 10 Tagen / Poststempel und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Jahresrechnung und der Jahresbericht sind bei der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
7.4 Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens drei Tage / Poststempel vor dem Termin schriftlich einzureichen.
7.5 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Neuwahl des Vorstandes,
4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen.
5. Beschlüsse über die Höhe der Beiträge, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
6. Beschlüsse über Widersprüche entsprechend 4.6,
7. Beschlüsse über Anträge der Mitglieder, des Vorstandes, der Rechnungsprüfer.
8. Darlehnsaufnahmen, die Beteiligung an Gesellschaften, den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken und Immobilien, soll der Vorstand nur tätigen, wenn dem ein Beschluss der Mitgliederversammlung zugrunde liegt.
9. Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
10. Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand.
7.6 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Protokollführer und einem anwesenden Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
7.7 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
7.8 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Enthaltungen werden bei der Zählungen nicht berücksichtigt.
7.9 Jede Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Sie erfolgt geheim, wenn ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt.
8. VORSTAND
8.1 Der Vorstand umfasst mindestens 4, höchstens 7 Personen. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und einem Kassierer.
8.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern vertreten.
8.3 Vorstandsmitglieder können die in 4.1.1 genannten Mitglieder werden.
8.4 Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt.
8.5 Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
8.6 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
8.7 Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter, beruft in der Regel 8 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich die Sitzung des Vorstandes ein und führt darin den Vorsitz.
8.8 Innerhalb jedes Quartals hat eine Vorstandssitzung stattzufinden.
8.9 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Beschlussunfähigkeit wird mit gleicher Tagesordnung eine neue Vorstandssitzung einberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig.
8.10 Beschlüsse können auch schriftlich zur Abstimmung gebracht werden.
8.11 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
8.12 Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen können erstattet werden.
8.13 Vorstandssitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in die Vorstandsprotokolle zu nehmen.
9. BEIRAT; ARBEITSAUSSCHÜSSE
9.1 Der Vorstand kann zur Erfüllung längerfristiger Vereinsaufgaben einen Beirat sowie für die Durchführung von kurzfristigen Einzelaufgaben Arbeitsausschüsse berufen.
9.2 Beirat und Arbeitsausschüsse haben beratende Funktion und sollen dem Vorstand ermöglichen, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Kompetenz besonderer Persönlichkeiten zu bedienen.
10. SATZUNGSÄNDERUNGEN; AUFLÖSUNG DES VEREINS
10.1 Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine 2/3 Mehrheit, für den Beschluss, den Verein aufzulösen, eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefast werden.
10.2 Soweit Satzungsbestimmungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, soll nicht die Satzung insgesamt nichtig sein, sondern diese Bestimmung durch die entsprechende gesetzliche Vorschrift ersetzt werden.
10.3 Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Mukoviszidose e.V. - Bundesverband Cystische Fibrose (CF) oder an den Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Bremen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
10.4 Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Bremen, 28.Mai 1987
incl. Änderung vom 16.11.1991
incl. Änderung vom 15.12.2004
incl. Änderung vom 05.07.2007
incl. Änderung vom 13.05.2016
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